Allgemeine Geschätsbedingungen (AGB)

§1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von SLS (Sound & Light Seidel), hiernach auch „Verleihfirma“ genannt erfolgen ausschließlich auf der Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss geltenden Version ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hiernach auch „AGB“ genannt).
2. Die Verleihfirma ist berechtigt, ihre AGB für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Mieter / Veranstalter jederzeit zu ändern.
3. Spätestens mit der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Verleihfirma und dem Kunden (hiernach auch „Mieter / Veranstalter“ genannt) über die Lieferung von Geräten und Ausrüstungen, Dienstleistungen oder sonstigen Leistungen (hiernach auch „Mietobjekte“ genannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „SLS“ als akzeptiert.
4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verleihfirma sie schriftlich bestätigt. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Alle Angebote von „SLS“ sind freibleibend und unverbindlich. Erst ab dem Zeitpunkt einer Liefervereinbarung muss sich die Verleihfirma verbindlich an abgegebene Angebote halten.
2. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen bzw. fernschriftlichen Bestätigung. Als schriftliche bzw. fernschriftliche Bestätigung werden hierbei akzeptiert: Emails und Briefe. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Telefonische Vereinbarungen sind wirkungslos.
3. Alle Angaben der Verleihfirma auf Internetseiten, in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, usw. sind unverbindlich, soweit diese nicht in der Auftragsbestätigung bzw. Liefervereinbarung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

§3 Preise und Zahlungen

1. Die Preise aus unseren Preislisten verstehen sich inklusive der gesetzlichen MwSt., soweit in der Preisliste nicht anders angegeben ist.
2. Soweit nicht anders vereinbart ist, muss der vereinbarte Mietpreis grundsätzlich im Voraus entrichtet werden. Eventuelle Nachzahlungen sind im Normalfall, ohne Abzug, bei der Rückgabe zu entrichten, spätestens jedoch sieben Tage nach der Rechnungsstellung. Im Verzugsfalle muss der Mieter / Veranstalter Zinsen in Höhe von 12% p.a. auf den ausstehenden Betrag zahlen und trägt eventuell anfallende zusätzliche Kosten, wie Anwaltskosten, Vollzugskosten oder Gerichtskosten.
3. Preisangaben in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher nicht angekündigt werden muss.
4. Die Rechnung gilt erst als bezahlt, wenn die Verleihfirma über den Betrag frei verfügen kann. Die Verleihfirma behält sich ausdrücklich die Ablehnung von Wechseln oder Schecks vor.
5. Alle Zahlungen haben direkt an „SLS“ zu erfolgen. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht der Verleihfirma nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

§4 Veranstaltungsort

1. Der Mieter / Veranstalter hat im Vorfeld jeder Veranstaltung für alle notwendigen ordnungsrechtlichen Genehmigungen zu sorgen. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren sind vom Veranstalter zu tragen.
2. Der Mieter versichert, dass der Anfahrtsweg zum Veranstaltungsort gewährleistet ist. Eventuelle Sondergenehmigungen, z.B. für die Nutzung von Fußgängerzonen oder öffentlichen Plätzen durch Transportfahrzeuge, sind beim Straßenverkehrs oder Ordnungsamt durch ihn zu beantragen. Entstehende Kosten trägt der Mieter / Veranstalter, dies gilt auch bei Unterlassung.
3. Der Einsatzort ist „SLS“ im Vorhinein anzuzeigen und darf weder aufgegeben noch gewechselt werden.

§5 Rücktritt und Änderungen

1. Die Verleihfirma kann jederzeit von der getroffenen Liefervereinbarung zurücktreten.
2. Der Mieter / Veranstalter muss spätestens 14 Tage vor dem, im Liefervertrag vereinbarten, Liefertag einen eventuellen Rücktritt von der getroffenen Vereinbarung der Verleihfirma schriftlich mitteilen.
3. Die Verleihfirma behält sich vor, die in der Liefervereinbarung aufgeführten Geräte jederzeit durch gleichwertige Geräte anderer Hersteller oder desselben Herstellers zu ersetzen.
4. Kosten, verursacht durch Liefer- und Leistungsverzögerungen der Verleihfirma, die aufgrund von höherer Gewalt und von besonderen Ereignissen eingetreten sind (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.), hat die Verleihfirma nicht zu vertreten. Sie berechtigen „SLS“, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Bei Rücktritten mit einer Frist von weniger als 14 Tagen vor dem schriftlich festgelegten Liefertag ist eine Entschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes an die Verleihfirma zu zahlen. Bei Rücktritten mit einer Frist von weniger als 5 Tagen vor dem schriftlich festgelegten Liefertag ist eine Entschädigung in Höhe von 70 % des Auftragswertes an die Verleihfirma zu zahlen Am festgelegten Liefertag ist ein Rücktritt durch den Mieter / Veranstalter nicht möglich.

§6 Besondere Regelungen für Open – Air Veranstaltungen 

1. Der Mieter / Veranstalter muss bei der Verwendung von Open – Air Bühnen sicherstellen, dass es sich um einen ebenen, verdichteten Boden mit einer Belastbarkeit von mindestens 1t/m2 handelt.
2. Aus Sicherheitsgründen ist bei einer Windstärke von 7 Bft die Veranstaltungsbühne bzw. -fläche umgehend zu räumen. Bei ungünstiger Wetterlage sind Wetterinformationen vom Mieter / Veranstalter beim Wetterdienst zu erfragen.
3. Alle ausgeliehenen Mietobjekte sind vor Regen und Feuchtigkeit sachgemäß zu schützen.
4. Beim Betrieb mit Generator-Strom ist sicherzustellen, dass die Leistung des Generators für alle angeschlossenen Geräte ausreicht. Darüber hinaus müssen Stromschwankungen durch die Verwendung eines Stabilisators ausgeglichen werden, um Schäden an den Mietobjekten zu vermeiden.
5. Für eine ggf. notwendige bautechnische Abnahme der Bühne, sowie alle anderen erforderlichen Genehmigungen, sorgt der Mieter / Veranstalter. Dieser trägt auch die dafür anfallenden Kosten.

§7 Mietobjekte

1. Die Mietobjekte sind und bleiben Eigentum von „SLS“. Die Weitergabe der Mietobjekte an Dritte ist strikt untersagt.
2. Mit der Entgegennahme durch den Mieter / Veranstalter (wenn Personal der Verleihfirma die Mietobjekte aufstellt, ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung) gelten die Mietobjekte als mängelfrei übergeben.
3. Fallen während einer Veranstaltung Geräte oder Anlagen durch technischen Defekt aus, so haftet die Verleihfirma nicht für hierdurch entstandene Schäden bzw. Kosten.
4. Die Anlagen und Geräte sind aus Kostengründen nicht versichert. Aus diesem Grund obliegen dem Mieter / Veranstalter besondere Sorgfaltspflichten. Der Mieter / Veranstalter hat sicherzustellen, dass keine fremden Personen Zugang zu den Mietobjekten haben. Auch zur Verfügung gestellte Transportfahrzeuge sind von Ihm einzuschließen bzw. zu bewachen.
5. Der Mieter / Veranstalter haftet in voller Höhe für den Verlust (z.B. durch Diebstahl) und jegliche Beschädigung an den Mietobjekten. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Gäste oder durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht werden. Dies gilt auch (ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung), wenn die Mietobjekte vom Personal der Verleihfirma geliefert und aufgestellt wurden. Der Mieter / Veranstalter sorgt daher für eine fachgemäße Bewachung der Mietobjekte.
6. Werden die gemieteten Mietobjekte nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist die Verleihfirma berechtigt, eine Reinigungs- bzw. Wartungsgebühr zu erheben.
7. Für jegliche Schäden, die durch Feuchtigkeit, mangelhaftem Strom, Stromschwankungen oder durch Mängel an den, vom Mieter / Veranstalter verwendeten anderen Gegenständen, Bühnen, usw. entstehen, haftet der Mieter / Veranstalter in vollem Umfang. Die gegenteilige Beweisführung ist vom Mieter / Veranstalter durchzuführen.
8. Eventuelle Schäden oder der Verlust (z.B. durch Diebstahl) von Mietobjekten sind unverzüglich an „SLS“ zu melden. Das Öffnen der Geräte ist strikt verboten. Reparaturmaßnahmen dürfen nur vom Personal der Verleihfirma durchgeführt werden.
9. Der Mieter / Veranstalter hat für die Sicherheit der Gäste zu sorgen. Hängende Geräte, Hochständer, Traversen, usw. sind entsprechend von ihm zu sichern.
10. Notwendige Genehmigungen für den Betrieb von Geräten, wie Funkmikrofonen, In- Ear- Monitoring- Systemen, Bühnen, Laser- Systeme usw. müssen vom Mieter / Veranstalter bei den zuständigen Behörden beantragt werden. Dieser trägt auch die anfallenden Kosten.

§8 Personal der Verleihfirma

1. Bei unverschuldetem Personalausfall und damit verbundener Verhinderung der Dienstausübung, wie im Falle von Krankheit, Unfall oder Ähnlichem, haftet die Verleihfirma nicht für eingetretene Schäden bzw. Kosten.
2. Das von „SLS“ gestellte Personal ist vom Kunden zu verpflegen. 100 km außerhalb von Marktredwitz hat der Kunde auf seine Kosten darüber hinaus für angemessene Unterkunft des Personals Sorge zu tragen. Erfolgt keine Verpflegung des Personals, steht „SLS“ das Recht zu, eine Verpflegungspauschale in Höhe von 40,00 € netto pro Person pro Tag zusätzlich zu berechnen.
3. „SLS“ obliegt es bei jeder Veranstaltung bis zu 10 Personen als „Gast“ zu bezeichnen. Somit ist der Mieter verpflichtet bis zu 10 Freikarten an „SLS“ zu übergeben.

§9 Rückgabe

1. Die ausgeliehenen Mietobjekte müssen spätestens zu dem, in der Liefervereinbarung festgelegten, Zeitpunkt zurückgegeben werden.
2. Werden die aufgeführten Mietobjekte nicht termingerecht zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. Tag zurückgebracht, so fallen für jeden angefangenen Tag (1 Tag = 24 Stunden) jeweils die gültigen Tagespauschalen der einzelnen Mietobjekte an. Eventuell vereinbarte Paketpreise gelten dann nicht mehr. Über abhandengekommene Geräte muss die Verleihfirma unverzüglich informiert werden (auch nach den offiziellen Öffnungszeiten). Zusätzlich hat der Mieter / Veranstalter einen Verdacht auf Diebstahl bei der Polizei anzuzeigen, sobald das Fehlen der Geräte bemerkt wird. Alle abhandengekommenen bzw. gestohlenen Mietobjekte müssen unverzüglich ersetzt werden.
3. Bei verspäteter oder vertragsbrüchiger Rückgabe hat der Mieter / Veranstalter ungeachtet seiner fortdauernden Mietzahlungspflicht für alle Schäden einzustehen, die „SLS“ dadurch entstanden sind, dass die Nachvermietung gestört oder verhindert worden ist. Zusätzlich ist der Mieter / Veranstalter verpflichtet, bei nicht abgesprochenen bzw. von der Verleihfirma nicht erlaubten Fristverlängerungen, eine Vertragsstrafe von 200 EUR an die Verleihfirma zu bezahlen. Der Mieter / Veranstalter kommt zudem für alle weiteren Kosten, wie Anwalts- und Gerichtskosten, Verwaltungsaufwand, Anschriftsüberprüfung, Rückholfahrten, Portokosten, usw. auf. Spätestens 5 Tage nach dem vereinbarten Rückgabedatum behält sich „SLS“ das Recht vor, alle nicht zurückgebrachten Geräte neu zu besorgen und die Kosten hierfür dem Mieter Veranstalter in Rechnung zu stellen.
4. Bei Verdacht auf Unterschlagung der ausgeliehenen Geräte behält sich die Verleihfirma das Recht vor, nach nicht erfolgter fristgerechter Rückgabe, den Mieter / Veranstalter bei der Polizei anzuzeigen und sofort einen Anwalt einzuschalten.
5. Alle Kosten für, vom Mieter / Veranstalter zu vertretende, Schäden werden spätestens zum, von der Verleihfirma gesetzten, Termin fällig und müssen dann umgehend beglichen werden.
6. Die Rücknahme der Geräte erfolgt stets unter dem Vorbehalt der technischen Überprüfung. Sollten Schäden erst bei einer technischen Überprüfung (dies kann aus Zeitgründen auch mehrere Tage nach der Rückgabe geschehen) festgestellt werden, so hat der Mieter / Veranstalter die Kosten für festgestellte Schäden sofort nach der Benachrichtigung zu begleichen. 

Stand: Juli 2019

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